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Freitag, 24. Mai 2013 |
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Die Steuerpolitik beeinflußt nachhaltig die globale Konkurrenzfähigkeit der Nichteisen-Metallindustrie.
 |  |  | | | |  | Monika Setzermann WirtschaftsVereinigung Metalle Wallstrasse 58/59 10179 Berlin

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| 06. Juni 2012
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Die Schuldenkrise innerhalb des Euro-Raumes bestimmte auch im letzten Jahr die Bemühungen der Bundesregierung und des Gesetzgebers. Für eine große Steuerreform in 2011 ist da kein Raum gewesen. Die Finanzverwaltung war dennoch nicht untätig und legte umfangreiche Entwürfe ihrer Auffassungen u.a. zur Anwendung des im Jahr 2006 neu gefassten Umwandlungssteuerrechts und des 2008 reformierten Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts vor. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde im November 2011 beschlossen. Die Einführung einer zweijährigen Steuererklärung scheiterte letztendlich zwar am Votum der Länderkammer, dennoch konnten mit dem Steuervereinfachungsgesetz zahlreiche Änderungen durchgesetzt werden, die zum Teil auch schon rückwirkend ab 2011 gelten und die Steuergesetzgebung vereinfachen beziehungsweise die Transparenz für alle Betroffenen erhöhen soll. Das Ziel der Steuervereinfachung ist damit aber noch lange nicht erreicht. Aufgrund zahlreicher Detailregelungen hat sich das Dickicht an Steuerregelungen leider nicht gelichtet. Auch der Rechnungshof kritisiert in seinem Bericht (17/8429) die Zunahme der Änderungshäufigkeit von Gesetzen und deren Anwendungserlassen. Diese führt tendenziell trotz partieller Vereinfachungen eher zu einem Anstieg des Verwaltungsaufwands, als dass es zum Bürokratieabbau beiträgt.
Mindestbesteuerung / Verlustverrechnung
Gemäß § 10 d Absatz 2 Satz 1 EStG wird der Verlustvortrag durch die Mindestbesteuerung begrenzt. Verluste dürfen demnach nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 1 Mio. Euro unbeschränkt und darüber hinaus nur bis 60 Prozent des den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Während der Verlustausgleich, der zeitlich gestreckt wird, aber dennoch später weiterhin nutzbar ist, als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft wird, hält der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen eine Verlustverrechnung, die in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen endgültig ausgeschlossen ist, als verfassungsrechtlich zweifelhaft (BFH, Beschluss vom 26.08.2010, IB49/10, BFH/NV 2010 Seite 2356). Die Finanzverwaltung hat als Reaktion auf den BFH-Beschluss eine Aussetzung der Vollziehung für die Fälle gewährt, in denen die Anwendung der Mindestbesteuerung infolge eines tatsächlichen oder rechtlichen Grunds zu einem endgültigen Ausschluss einer Verlustnutzungsmöglichkeit führt. Zu solchen Fällen zählen: 1 Die Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG), 2 ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG, 3 die Liquidation einer Körperschaft und 4 die Beendigung der persönlichen Steuerpflicht. Eine endgültige Entscheidung im Hauptsachverfahren bleibt abzuwarten, da der BFH-Beschluss in einem Verfahren über den vorläufigen Rechtschutz erging.
Umsatzsteuer: Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Mit Wirkung vom 01. Januar 2011 ist bei steuerpflichtigen Umsätzen aus Lieferungen gemäß Anlage 3 des UStG der Leistungsempfänger der Steuerschuldner (§ 13 b Absatz 2 Nr. 7 UStG). In der Anlage 3 geht es u.a. um Abfälle und Schrotte aus Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn. Auch Abfälle und Schrotte aus Edelmetallen, Eisen oder Stahl und anderen unedlen Metallen sind Bestandteil der Liste. Demnach ist die gesamte Metallbranche betroffen. Unsicherheiten bezüglich der künftig korrekten Rechnungslegung könnten sich hieraus aus der Wertung der Umsätze auf sogenannten Bestandskonten ergeben. Dabei ist es entscheidend, zu definieren, bei welchem Geschäftsvorfall eine Lieferung bzw. eine sonstige Leistung vorliegt. Einzelbeispiele haben in der Vergangenheit gezeigt, dass es hier durchaus unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten gibt, die insgesamt die Abwicklung der Geschäfte über Gewichtskonten erschweren. Eine Klarstellung seitens des Gesetzgebers ist wünschenswert.
Ausfuhrnachweisführung: Übergangsfrist verlängert
Am 25.11.2011 hat der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zugestimmt. Dadurch wurde u.a. die Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung (UStDV) hinsichtlich der Ausfuhr-Nachweisführung geändert. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Buchungs- und Belegnachweises ist eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Wie diese Nachweise zu führen sind, wird durch die UStDV geregelt. Die neue Durchführungsverordnung macht es erforderlich, sogenannte Gelangensbestätigungen vom Kunden auszustellen. Bisherige Nachweise, wie eine Spediteursbescheinigung oder ein CMR-Frachtbrief, werden nicht mehr anerkannt. Dieses gilt nur für innergemeinschaftliche Lieferungen. Bei Ausfuhrlieferungen unter Anwendung des elektronischen Ausfuhrverfahrens „ATLAS-Ausfuhr“ bleibt der sogenannte Ausgangsvermerk weiterhin der zentrale Belegnachweis. Die Beschaffung der „Gelangensbestätigung“ stellt die Unternehmen vor eine besondere Herausforderung, da diese Bescheinigung erst im Nachhinein ausgestellt werden kann. Oftmals hat der Auslieferer keinen direkten Geschäftskontakt zum Empfänger der Ware, sodass in diesem Fall der Erhalt einer „Gelangensbestätigung“ schwierig werden kann. Viele Detailfragen sind ungeklärt, und selbst Mustervordrucke wurden noch nicht offiziell vorgestellt. Darum wurde eine Übergangsfrist zur Einführung der neuen Anforderung bei der Belegnachweisführung bis zum 30.06.2012 beschlossen.
Die e-Bilanz als Bestandteil der elektronischen Tax-Compliance-Strategie
Neben den jüngst beschlossenen Maßnahmen im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 soll eine weitgehende elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung zur Steuervereinfachung und zum Steuerbürokratieabbau beitragen. Hieraus begründet sich die Pflicht des Unternehmers zur elektronischen Abgabe von Steuererklärungen für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume ab 2011. Neben der elektronischen Übermittlung der Körperschaft-, Gewerbe- und/oder Einkommensteuererklärung sowie der Umsatzsteuererklärungen sind künftig auch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) elektronisch zu übermitteln. Die Einführung der E-Bilanz stellt damit einen weiteren Baustein einer gesamten elektronischen Tax-Compliance-Strategie dar. Nach den bereits vorangegangenen Projekten wie Elster oder ELStAM wird nun mit der E-Bilanz die elektronische Kommunikation im Besteuerungsverfahren komplettiert. Rechtsgrundlage der E-Bilanz ist das Steuerbürokratieabbaugesetz von 2008. Nach dem neu eingeführten § 5 b Absatz 1 Satz 1 EStG sind die Inhalte der Bilanz sowie der GuV nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Ziel des Gesetzgebers ist es, die bürokratischen Kosten der Steuererhebung deutlich zu senken. Ferner soll durch die Einführung der E-Bilanz auch ein elektronisches Risikomanagementsystem implementiert und für die Steuerveranlagung nutzbar gemacht werden. Mit dem BMF-Schreiben vom 28.09.2011 wurde der Startschuss für die E-Bilanz gegeben. Ursprünglich war vorgesehen, dass die elektronische Übermittlung der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bereits für nach dem 31.12.2010 beginnende Wirtschaftsjahre gelten sollte. Da es Verzögerungen bei der Definition der Steuertaxonomie gab, wurde der Anwendungszeitpunkt verschoben. Mit Anwendungsschreiben vom 28.09.2011 hält die Finanzverwaltung grundsätzlich daran fest, dass die elektronische Übermittlung erstmalig für nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahre vorzunehmen ist. Das Anwendungsschreiben sieht eine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung vor, wenn Bilanz und GuV für das Kalenderjahr 2012 bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr 2012/2013 noch nicht elektronisch übermittelt, sondern weiterhin in Papierform eingereicht werden. Für das Jahr 2012 besteht genügend Zeit, die Weichen für die Erstellung der E-Bilanz ab dem Wirtschaftsjahr 2013 zu stellen. Für inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten und für ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten sieht das Anwendungsschreiben zur Vermeidung unbilliger Härten eine gesonderte Nichtbeanstandungsregelung vor. Erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 sind für diese Fälle Bilanz und GuV elektronisch zu übermitteln. Dieses gilt bei inländischen Unternehmen nur für die ausländische Betriebsstätte, nicht jedoch für das inländische Stammhaus.
Checkliste e-Bilanz 1 Festlegung Zeitplan / Prozessorganisation: Einplanung einer Projektphase bis zur fristgerechten Umsetzung von 5 bis 9 Monaten, Abstimmung des Umstellungsprozesses zwischen den betroffenen Abteilungen 2 Einbindung der betroffenen Abteilungen: Steuerabteilung (und/oder Steuerberater), Rechnungswesen, IT-Abteilung 3 Prüfung und Umsetzung der Taxonomieanforderungen 4 Formelle bzw. materielle Anpassung des bestehenden Kontenrahmens 5 Konvertierung der E-Bilanzdaten ins vorgeschriebene XBRL-Format 6 Einrichtung der Schnittstellen zur elektronischen Übertragung (ELSTERZertifikat mit ELMA 5), d.h. Organisation des Datenexports im XBRL-Format 7 Einbindung bestehender IT-Strukturen und ERP-Systeme 8 Investitionsentscheidung: Make or Buy (i. d. R abhängig von Unternehmensgröße und Komplexität der anzupassenden Prozesse und Strukturen)
Fazit
Die Einführung der E-Bilanz ist für die Unternehmen Chance und Risiko zugleich. Aufgrund der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung bleibt für alle Unternehmen ausreichend Zeit, die notwendigen inhaltlichen und technischen Umstellungen für die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten vorzunehmen (siehe Checkliste). Zwar bedeutet diese Umstellung für alle Unternehmen zunächst einen erheblichen Mehraufwand, sowohl monetär als auch zeitlich und hinsichtlich der Personalressourcen. Demgegenüber steht eine spätere Vereinfachung durch standardisierte Prozesse, sodass insgesamt dem Ziel der Steuervereinfachung und des Steuerbürokratieabbaus Genüge getan wird. Selbst wenn es noch einige Forderungen zur Anpassung der Anforderung an die Erstellung der E-Bilanz gibt, zum Beispiel Klarstellungen hinsichtlich der Gliederungstiefe in der Überleitungsrechnung beziehungsweise Beibehaltung der Auffangpositionen, ist es nun an der Zeit, sich auf die E-Bilanz vorzubereiten.
Ausblick 2012
Von der Regierungskoalition wurde zu Beginn des Jahres 2012 ein zwölf-Punkte-Programm zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts vorgelegt. Das Programm reicht von der Einführung einer Gruppenbesteuerung anstelle der bisherigen steuerlichen Organschaft über die Ausdehnung der Dividendenbesteuerung auf sog. „hybride Finanzierungen“ bis hin zu Vereinfachungen bei Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten. Man darf gespannt sein, wie viele Kapazitäten durch europäische Fragestellungen im nächsten Jahr gebunden werden und ob neben der Stabilisierung des Euro- Raums noch Platz für eine umfassende Steuerreform 2012 ist.
Dokumente: Steuerrückblick 2011
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| 13. Juli 2011
Die ordnungspolitische Ausrichtung der Steuerpolitik muss die Balance zwischen Haushaltskonsolidierung und Wachstumsimpulsen wahren. Dazu braucht es ein steuerpolitisches Gesamtkonzept, das Steuerpolitik auf nationaler und europäischer Ebene als Standortpolitik begreift.
Im Februar 2011 haben die Haushaltspolitiker im Bundesfinanzministerium die Kassenbücher des Bundes für 2010 abgeschlossen. Unter dem Strich verblieb ein Rekorddefizit von 44 Milliarden Euro. Auf allen politischen Akteuren lastet damit weiterhin ein hoher Druck, die Konsolidierung der Staatsfinanzen fortzuführen. Die verfassungsrechtliche Schuldenbremse bildet den geeigneten Rahmen, alle gesellschaftlichen Kräfte auf das Konsolidierungszielzu verpflichten.
Den vollständigen Artikel können Sie hier weiterlesen:
Links: Balance zwischen Wachstum und Konsolidierung
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