Zweiseiter PositionAuffangregelung in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG

Laut §§ 63 ff. EEG 2014 kann für stromkostenintensive Unternehmen die EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) reduziert werden.

Um sich für die Entlastung gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 zu qualifizieren, muss das Unternehmen einer von zwei Branchenlisten zugeordnet sein. Diese Bedingung ist in den Europäischen Umweltschutz- und Energiebeilhilfe-Leitlinien (EEAG) vorgeschrieben. In Deutschland wird diese Eingangsschwelle im EEG zusätzlich verschärft: Gehört das Unternehmen zu einer Branche auf Liste 1 (besonders strom- bzw. handelsintensive Branche) muss es zusätzlich eine Schwelle von 17 % Stromkostenintensität überschreiten. Für Unternehmen der Liste 2 liegt der Schwellenwert bei 20%. Damit hat das EEG 2014 den früheren Schwellenwert (14%) deutlich erhöht.

Gelingt es einem Unternehmen der Branchenliste 1 nicht, den neuen Schwellenwert von 17% Stromkostenintensität (z.B. auf Grund der neuen Durchschnittsstrompreise oder höherer Energieeffizienz) zu erreichen, ist derzeit keine Auffangregelung vorgesehen. Über den Weg einer Verdoppelung der EEG-Kosten wird das Unternehmen innerhalb kurzer Zeit mit der vollen EEG-Umlage belastet.

POSITIONEN ZUR BESONDEREN AUSGLEICHSREGELUNG

  1. Unternehmen von Liste 1, die aufgrund der Verschärfung durch das EEG 2014 die Anforderungen der BesAR bezüglich Stromkostenintensität nicht mehr erfüllen, müssen innerhalb kürzester Zeit die volle EEG-Umlage zahlen. Eine Auffangregelung ist zwingend notwendig, um besonders stromintensive Unternehmen vor der erheblichen Mehrbelastung zu schützen und ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber internationalen Konkurrenten zu bewahren.  
  2. Die Auffangregelung sollte - analog zur Auffangregelung für Unternehmen aus Liste 2 - in Form einer einfachen Stufenregelung ausgestaltet werden. Unternehmen bzw. selbständige Unternehmensteile auf Liste 1 mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17% erhalten eine dauerhafte Reduzierung der EEG-Kosten auf 20%.  
  3. Die Auffangregelung sollte nicht direkt an Maßnahmen zur Effizienzsteigerung gekoppelt werden, da dies der Praxis nicht Stand hält und europarechtlich fragwürdig ist. Denkbar wäre die Verknüpfung der Auffangregelung mit der Teilnahme an einem Effizienznetzwerk.

Den gesamten Zweiseiter Position finden Sie im Anhang.

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