Finanz- und SteuerpolitikFakten zur Bewertungsmethode Lifo

Markt-, aber auch spekulationsbedingt sind die Preisentwicklungen der NE-Metalle sehr volatil. Die Anwendung der Lifo-Methode (last in first out) verhindert dabei, dass über volantile Metallpreise bei der Bewertung großer Vorratsbestände hohe Scheingewinne und -verluste entstehen können. In Abhängigkeit der Preisentwicklung können die realisierten Scheingewinne /-verluste mehrere hundert Millionen Euro betragen. Mit dem am 13.05.2015 veröffentlichten Anwendungsschreiben des BMF wurde die Zulässigkeit der Anwendung der Lifo-Methode bei der Bewertung des Umlaufvermögens wieder bestätigt und Rechtssicherheit geschaffen. Leider droht nun wieder das Aus für die Bewertungsmethode Lifo. Im Rahmen der europäischen Bemühungen zur Erarbeitung einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage (GKKB) droht Lifo auch aus dem deutschem Steuerrecht zu verbannt zu werden.

Die Anwendung der Lifo-Methode bei der Bewertung der Wirtschaftgüter des Vorratsvermögens ist in der Steuerbilanz seit 1990 im Einkommensteuergesetz verankert (§6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

20.06.2000

Mit dem "Auto-Urteil" des BFH vom 20.06.2000 ist die Anwendung von Lifo unsicher geworden. Nach diesem Urteil ist sie auszuschließen, wenn "Vorräte mit - absolut betrachtet - hohen Erwerbsaufwendungen infrage stehen, die Anschaffungskosten ohne Weiteres identifiziert und den einzelnen Vermögensgegenständen angesichts deren individueller Merkmale ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können" (BFH v. 20.06.2000 - VIII r 32/98, BStBl. II 2001, 636). Folge dieses Urteil ist, dass bei Betriebsprüfungen immer mehr die Anwendung von Lifo hinterfragt und in der Konsequenz untersagt wurde.

Das jüngste Gutachten zu Lifo von Herrn Prof. Dr. Rainer Hüttemann und Herrn Dr. Carsten Meinert belegt, dass die Anwendung von Lifo auch weiterhin seine handels und steuerrechtliche Berechtigung hat. Dieses Gutachten ist in der Schriftenreihe des Instituts Finanzen und Steuern e.V., Schrift Nr. 468 erschienen und erhältlich unter www.ifst.de

Die Folge der Verschärfung der Kriterien für die Anwendung der Lifo-Methode hatte in den letzten Jahren zu verstärkten rechtlichen und wirtschaftlichen Verunsicherungen geführt. Die WirtschaftsVereinigung Metalle stand seit diesem Urteil in einem intensiven mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF). Zentrales Thema war weiterhin die Verhinderung von Scheinbesteuerung.

Nach einem langen Dialog mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) konnte ein entscheidender Durchbruch erreicht werden. 

13.05.2015

Mit dem am 13.05.2015 veröffentlichten Anwendungsschreiben des  BMF wurde nun ein positiver Schlussstrich gezogen und die Zulässigkeit der Anwendung der Lifo-Methode bei der Bewertung des Umlaufvermögens bestätigt.

Es wurde wieder Rechtssicherheit geschaffen, die zusammen mit verlässlichen und wettbewerbskonformen Rahmenbedingungen eine wichtige Basis für den Industriestandort Deutschland ist. Da der Aspekt der Vermeidung der Scheingewinnbesteuerung auch im aktuellen BMF-Schreiben nicht explizit aufgegriffen wurde, sondern nur verstärkt auf den Aspekt der Vereinfachung eingegangen wurde, bleibt aber ein Restrisiko. 

01.08.2016

Die aktuellen Diskussionen zur Verhinderung von Steuervermeidung bewirkte in der EU auch, dass die seit Jahren angestrebten Harmonisierungsbemühungen bei den Steuern einen neuen Schub bekamen. Zum Herbst 2016 wurde von der EU-Kommission eine neuer Vorstoß zur Einführung einer "Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage" (GKKB) angekündigt. Nach den bisher vorliegenden Informationen, findet dort die Bewertungsmethode Lifo keine Berücksichtigung mehr. Da die europäische Richtlinie in nationales Recht einfließen muss, dürfte so auch § 6 EStG betroffen sein und Lifo nicht mehr als steuerliche Bewertungsmethode anerkannt werden. 

Die WVMetalle wird sich weiterhin für den Erhalt von Lifo einsetzen.

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