Steuer- und FinanzpolitikReverse-Charge; Anwendung auf Neumetalle

Seit 1. Oktober 2014 liegt bei Lieferungen von Neumetallen und Halbzeugen die Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger (sog. Reverse-Charge Verfahren). Diese Regelung galt bisher nur beim Handel mit Altmetallen und Schrotten. Ziel des Gesetzgebers ist die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.

Durch die Neureglung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 wird nun der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt. Ausgenommen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sind Fälle, bei denen die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt.

Der Übergang der Steuerschuld ist grundsätzlich zu begrüßen, da dadurch für den Leistungsempfänger das Haftungsrisiko gem. § 25d UStG reduziert wird.  Bei der Anwendung des Gesetzes gibt es jedoch Rechtsunsicherheiten und Abgrenzungsprobleme, die zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen.

Höhere Rechtsicherheit für den Unternehmer wurde durch die Einführung einer Vereinfachungsregelung erreicht.  Gemäß § 13b Absatz 5 Satz 7 UStG gilt der Leistungsempfänger auch dann als Steuerschuldner, wenn beide Vertragsparteien von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 11 übereinstimmend ausgegangen sind.

Nach entsprechender Eingabe der WVM und anderer Verbände räumte das BMF in seinem Anwendungsschreiben vom 28.09.2014 eine Übergangsfrist für die Umsetzung bis 31.12.2014 ein. Anschließend wurde die Nichtbeanstandungsfrist nochmals bis 30.06.2015 verlängert und auch erweitert, da zwischenzeitlich mit Beschluss vom 19.12.2015 der Anwendungskatalog (Anlage 4 zu § 18b Abs. 2 Nr. 11 UStG) auf Metallrohformen reduziert und eine Bagatellgrenze von 5.000 € eingeführt wurde.

Wir haben für Sie die Wesentlichen Fakten zum Reverse-Charge Verfahren zusammengefasst:

  1. Die Regelung zu Reverse-Charge betrifft ausschließlich Lieferungen an Unternehmer und gilt nicht für Lieferungen, bei denen die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt.
  2. Waren, die nicht in der Anlage 4 zum § 13b UStG aufgeführt sind unterliegen nicht dem Reverse-Charge Verfahren.
  3. Die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens in Deutschland erfolgt nach der Zolltarifposition. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Position und der Wortlaut der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Unter www.zoll.de haben Sie Zugang zum jeweils aktuellen Zolltarif (auskunft.ezt-online.de).
  4. Zur Verringerung des Steuer- und Zinsrisikos für nicht eindeutige Fälle kann die Vereinfachungsregelung greifen. Gemäß § 13b Absatz 5 Satz 7 UStG gilt der Leistungsempfänger auch dann als Steuerschuldner, wenn beide Vertragsparteien von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 11 übereinstimmend ausgegangen sind. Die Vereinfachungsregelung greift aber nur unter dem Vorbehalt, dass durch die Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens keine Steuerausfälle entstehen.
    In Zweifelsfällen können Sie auch eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke anfordern. Diese dürfte jedoch nicht kurzfristig erteilt werden.
  5. Soweit im Rahmen der Hauptleistung Nebenleistungen wie, Verpackung, Folierung, Werkzeugnisse, Transport, Zinsen etc. anfallen, unterliegen diese ebenfalls Reverse-Charge.
  6. Reine Umarbeitungsleistungen unterliegen nicht Reverse-Charge, da keine umsatzsteuerliche Lieferung erfolgt.
  7. Rechnungen, bei denen Reverse-Charge zur Anwendung kommt müssen immer den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
  8. Für unklaren Fällen, bei denen die Vereinfachungsregelung Anwendung finden soll, empfiehlt sich die Verwendung einer Klarstellungsformulierung nach folgendem Muster:„Der Verkäufer (Unternehmen X) und der Käufer (Unternehmen Y) sind sich einig, dass die in der Rechnung (Rg.Nr./Rg.Datum) berechneten Gegenstände unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG fallen und der Käufer der Steuerschuldner ist. Der Käufer als Leistungsempfänger verpflichtet sich, die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG zu melden.“

Welche betrieblichen Maßnahmen sollten nun, wenn nicht schon geschehen in Angriff genommen werden?

  1. Informieren Sie ihre Kunden, Lieferanten und ggf. ihren Steuerberater.
  2. Prüfen Sie die zolltarifliche Einreihung Ihrer Produkte.
  3. Beantragen Sie in Zweifelsfällen eine unverbindliche Zolltarifauskunft zu Umsatzsteuerzwecken. (Sollte Ihre Geschäftstätigkeit auch Ausfuhrlieferungen umfassen, können Sie sich auch eine verbindliche Zolltarifauskunft einholen).
  4. Legen Sie die Form der Ausgangsrechnungen fest (Mischrechnungen oder Einzelrechnungen).
  5. Schulen Sie ihre Mitarbeiter (Einkauf, Verkauf, Rechnungsprüfung, Buchhaltung, Steuerabteilung).

Weiterführende Informationen erhalten Sie über die im geschützten Mitgliederbereich veröffentlichten Rundschreiben.

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