Wasser, Boden, LuftEffektiver Umweltschutz ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit

Die Überarbeitung der TA Luft soll im Bereich der Immissionsminderungsmaßnahmen Anreize setzen, die modernste verfügbare Technik zu verwenden. Doch dieser rein technische Ansatz wird den wirtschaftlichen Realitäten nicht gerecht und übergeht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) stützt sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 48 BImSchG) und ist eine sogenannte normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Damit stellt sie die Genehmigungsgrundlage für mehr als 50.000 Anlagen in ganz Deutschland dar. Darüber hinaus wird sie von den Behörden mit einzelnen Einschränkungen auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen. Die Zahl der von der TA Luft betroffenen Anlagen erhöhen sich damit noch einmal. 

Was genau ist eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift? Unter diesem etwas sperrigen Begriff versteht sich im Grunde ein Handbuch für den Verwaltungsmitarbeiter, das ihm zeigt, wie er mit einem bestimmten Paragraphen umgehen soll. Also wird ein Referenzrahmen für die Verwaltung festgelegt. Das Handbuch zu § 48 BImSchG heißt TA Luft und enthält die Anforderungen, die eine Behörde bei der Genehmigung einer Anlage mit Bezug auf die Luftreinhaltungen erfüllen muss. Dadurch ist die TA Luft ausgesprochen wichtig für die NE-Metallindustrie.

Aktuell wird die TA Luft überarbeitet: So hat das Bundesumweltministerium (BMUB) Ende 2016 einen nicht ressortabgestimmten Referentenentwurf für die TA Luft in die Anhörung gebracht. Ziel des Ministeriums ist es, bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode, also bis Mitte 2017, die TA Luft komplett zu novellieren. Das BMUB und das Umweltbundesamt (UBA) führen seit Juli 2015 Gespräche mit den Ländern sowie den Verbänden. An diesen Gesprächen hat sich die WVMetalle intensiv beteiligt. Die Ergebnisse finden sich allerdings leider nicht alle in dem Entwurf wieder.

Unternehmen haben bei einer Novellierung von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften wenig bis kein Mitspracherecht. Das wird damit begründet, dass die Vorschriften lediglich für die Behörden einen Referenzrahmen festlegen, nicht aber für die Unternehmen. Indirekt sind davon aber natürlich auch die Unternehmen betroffen, denn die Vorschriften bilden den Rahmen für Grenzwerte, die von den Behörden eingefordert werden und bei den Unternehmen umgesetzt werden müssen.

Den vollständigen Artikel (Auszug aus Geschäftsbericht der WVMetalle 16.17) finden Sie in der Anlage.

 

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