EnergieNeue Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien beschlossen

Anfang April hat die EU-Kommission die neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) beschlossen.

15.05.2014

Die Leitlinien treten am 01. Juli 2014 in Kraft und legen bis 2020 u. a. europaeinheitliche Förderbedingungen für die Stromerzeugung fest. Zudem geben die Leitlinien den Mitgliedstaaten sehr detailliert vor, wie die Mehrkosten aus der Förderung erneuerbarer Energien für stromintensive Unternehmen begrenzt werden können. Entsprechend hat das Bundeskabinett am 08. Mai 2014 die Besondere Ausgleichsregelung im EEG neu gefasst. Das Gesetz soll am 01. August 2014 in Kraft treten. Die EEAG gestatten den Mitgliedstaaten, 68 Branchen (Liste 1) – darunter die Kernbranchen NE-Metallerzeugung und NE-Metallguss – eine Kostenbegrenzung zu gewähren. Zudem können aus 151 Branchen stromintensive Unternehmen eine Entlastung erhalten, sofern ihre Stromintensität mehr als 20 Prozent beträgt (Liste 2). Schmieden (WZ 2550) und Oberflächenbehandlung (WZ 2561) sind auf keiner Liste vertreten. Bisher entlastete Unternehmen erhalten einen Bestandsschutz; Erstanträge auf Entlastung können nicht mehr gestellt werden.

In einem großen Kraftakt wurde der Selbstbehalt kurz vor Ende der Beratungen von 20 Prozent auf 15 Prozent gesenkt. Des Weiteren können die Zahlungen relativ zur Bruttowertschöpfung gedeckelt werden. Auch hier konnte vor allem für sehr stromintensive Unternehmen eine Senkung von 2,5 Prozent auf 0,5 Prozent erreicht werden, für alle anderen Fälle beträgt der Deckel statt anfänglich 5 Prozent jetzt 4 Prozent und liegt viel zu hoch, um international gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erreichen. Ebenfalls kurz vor Schluss wurden wirklichkeitsfremde Vorgaben zur Berechnung der Stromintensität im Anhang 4 ergänzt. Spätestens 2019 sollen die Stromkosten anhand durchschnittlicher Preise und – sofern Benchmarks verfügbar sind – anhand standardisierter Stromverbräuche berechnet werden. Die WirtschaftsVereinigung Metalle lehnt eine Standardisierung mit Benchmarks ab, da diese den betrieblichen Gegebenheiten nicht gerecht werden. Daher ist von der Möglichkeit Gerbrauch zu machen, den Stromverbrauch mit einem gleitenden Drei-Jahresdurchschnitt anzusetzen. Die Bruttowertschöpfung soll alle Arbeitskosten, auch für Leiharbeitnehmer, enthalten. Beides wird die Stromintensität im Einzelfall spürbar senken.

Grundsätzlich übernommen wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz die in den EEAG vorgesehene Deckelung des Selbstbehalts von 15 Prozent der EEG-Umlage auf 4 Prozent bzw. für besonders stromintensive Unternehmen 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung. Im Sinne des Bestandschutzes zahlen Unternehmen, die bis 2014 in der Besonderen Ausgleichsregelung waren und aus der Regelung herausfallen, ab 2015 dauerhaft im Einklang mit den Leitlinien 20 Prozent der EEG-Umlage, sofern die Stromintensität weiterhin über 14 Prozent bleibt. Allerdings verschärft der Kabinettbeschluss zur Besonderen Ausgleichsregelung die Vorgaben aus den europäischen Leitlinien insbesondere an zwei Stellen deutlich: Erstens ist vorgesehen, dass das bisherige nationale Kriterium bei der Stromintensität im Antragsjahr 2014 von 14 Prozent auf 16 Prozent, bzw. ab dem Antragsjahr 2015 auf 17 Prozent erhöht wird. In den EEAG genügt hingegen die Qualifizierung über die Branchenliste 1. Ein zusätzlicher Schwellenwert ist hier nicht vorhergesehen. Nur im Fall der Liste 2 wird ein Schwellenwert von 20 Prozent Stromintensität verlangt. Zweitens sollen alle entlasteten Unternehmen künftig eine Sockelzahlung der vollen EEG-Umlage für die erste GWh und eine verdoppelte Mindestumlage 0,1 ct/kWh bezahlen. Auch das ist in den EU-Leitlinien nicht vorgesehen und öffnet damit eine Lücke zwischen den erlaubten und den von der Bundesregierung geplanten Entlastungen. Die WirtschaftsVereinigung Metalle setzt sich im parlamentarischen Verfahren dafür ein, den Spielraum der EEAG auszuschöpfen, um eine Entlastung wie im heutigen Umfang bewahren.

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