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Umweltrecht: Wasser, Boden, Luft

Nachhaltige Umweltregulierung
durch Bürokratieabbau und einheitliches europäisches Vorgehen

Das Umweltengagement in den Unternehmen der deutschen NE-Metallindustrie bewegt sich international auf höchstem Niveau. Die WVMetalle setzt auf ein besseres Gleichgewicht zwischen Auflagen für die Industrie durch ein komplexes Umweltrecht mit nationaler Vorreiterrolle und dem zu erwartenden Umwelt- und Allgemeinnutzen. Damit faire Wettbewerbsbedingungen herrschen, plädieren wir für einen schlanken, effizienten und einheitlich gestalteten Vollzug umweltrechtlicher Vorgaben.

Die WVMetalle stellt daher folgende konkrete Forderungen:

I
Umweltrecht: Wasser, Boden, Luft

Genehmigungsrelevante Gesetzgebung an europäische Vorgaben angleichen

Deutschland geht in vielen Bereichen des anlagenbezogenen Genehmigungsrechts über europäisch abgestimmte Vorgaben hinaus. So werden Grenzwerte festgelegt, obwohl dazu kein gemeinschaftsrechtlicher Grund besteht. Diese Praxis macht den Wirtschaftsstandort Deutschland unattraktiver und übersieht das originäre Eigeninteresse unserer Unternehmen am Umweltschutz.

Es gilt, europäische Vorschriften 1:1 in nationales Recht umzusetzen, anstatt darüber hinaus zu gehen, um mehr Planungssicherheit für die Unternehmen zu schaffen sowie Nachteile auf dem Binnenmarkt zu verhindern.

II
Umweltrecht: Wasser, Boden, Luft

Effiziente Umsetzung durch weniger Bürokratie ermöglichen

Durch die wachsende Zahl umweltrechtlicher Regelungen werden die bürokratischen Pflichten der Unternehmen immer weiter erhöht. Dies erzeugt nicht nur zusätzliche Kosten, sondern behindert häufig auch eine effektive Umsetzung von umweltpolitischen Vorschriften. Die Regel „One in, one out“ sollte deshalb auch in der Umweltpolitik angewendet werden.

III
Umweltrecht: Wasser, Boden, Luft

Abwasserabgabe kostenneutral gestalten

Die Abwasserabgabe ist seit über 30 Jahren ein erfolgreiches umweltpolitisches Lenkungs- und wirtschaftliches Anreizinstrument bei der Verbesserung der Gewässerqualität. Eine angestrebte Novellierung in der neuen Legislatur darf nicht zu finanziellen Mehrbelastungen der Industriebetriebe führen.