Steuer- und FinanzpolitikVerhinderung von Umsatzsteuerbetrug
Durch Artikel 4 Nr. 8 und Artikel 32 Abs. 5 des Jahressteuergesetzes 2010 wurde der Anwendungsbenreich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetallen § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG) erweitert. Dem BMF liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Regelung zum Zwecke der Umsatzsteuervermeidung bewusst betrügerisch unterlaufen wird. Hiervon betroffen ist insbesondere der Handel mit Kupferkathoden. Aber auch beim Handel mit anderen hochwertigen Metallen, wie z. B. Nickel, Platin und Silber gibt es vergleichbare Verdachtsmomente.
Es wurde festgestellt, dass zum Zwecke der Umsatzsteuervermeidung der normale Lieferweg durch die Einbindung von typischen missing Tradern (Karussellgeschäfte) und mehreren Zwischenhändlern, darunter auch Schrotthändlern, unnötig verlängert wird.
Um nicht unwissentlich in betrügerische Ketten- und Karussellgeschäfte eingebunden zu werden empfiehlt es sich, ungewöhnliche Lieferwege und außergewöhnlich niedrige Preise kritisch zu hinterfragen. Denn in der Konsequenz kann dies dazu führen, dass Ihnen der Vorsteuerabzug nicht gewährt wird bzw. unter bestimmten Voraussetzungen Sie für Steuerfälle in der Kette / dem Karussell in Haftung genommen werden können (§ 25d UStG).