Steuer- und FinanzpolitikReverse-Charge; Anwendung auf Neumetalle
Seit 1. Oktober 2014 liegt bei Lieferungen von Neumetallen und Halbzeugen die Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger (sog. Reverse-Charge Verfahren). Diese Regelung galt bisher nur beim Handel mit Altmetallen und Schrotten. Ziel des Gesetzgebers ist die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.
Durch die Neureglung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 wird nun der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt. Ausgenommen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sind Fälle, bei denen die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt.
Der Übergang der Steuerschuld ist grundsätzlich zu begrüßen, da dadurch für den Leistungsempfänger das Haftungsrisiko gem. § 25d UStG reduziert wird. Bei der Anwendung des Gesetzes gibt es jedoch Rechtsunsicherheiten und Abgrenzungsprobleme, die zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen.
Höhere Rechtsicherheit für den Unternehmer wurde durch die Einführung einer Vereinfachungsregelung erreicht. Gemäß § 13b Absatz 5 Satz 7 UStG gilt der Leistungsempfänger auch dann als Steuerschuldner, wenn beide Vertragsparteien von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 11 übereinstimmend ausgegangen sind.
Nach entsprechender Eingabe der WVM und anderer Verbände räumte das BMF in seinem Anwendungsschreiben vom 28.09.2014 eine Übergangsfrist für die Umsetzung bis 31.12.2014 ein. Anschließend wurde die Nichtbeanstandungsfrist nochmals bis 30.06.2015 verlängert und auch erweitert, da zwischenzeitlich mit Beschluss vom 19.12.2015 der Anwendungskatalog (Anlage 4 zu § 18b Abs. 2 Nr. 11 UStG) auf Metallrohformen reduziert und eine Bagatellgrenze von 5.000 € eingeführt wurde.